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§ 45 HOAI 1991
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Bundesrecht

Teil VI – Landschaftsplanerische Leistungen

Titel: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HOAI 1991
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 HOAI 1991 – Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftsplänen (1)

(1) Die Honorarzone wird bei Landschaftsplänen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. 1.

    Honorarzone I:

    Landschaftspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

    • wenig bewegte topografische Verhältnisse,

    • einheitliche Flächennutzung,

    • wenig gegliedertes Landschaftsbild,

    • geringe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,

    • einfache ökologische Verhältnisse,

    • geringe Bevölkerungsdichte;

  2. 2.

    Honorarzone II:

    Landschaftspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

    • bewegte topografische Verhältnisse,

    • differenzierte Flächennutzung,

    • gegliedertes Landschaftsbild,

    • durchschnittliche Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,

    • durchschnittliche ökologische Verhältnisse,

    • durchschnittliche Bevölkerungsdichte;

  3. 3.

    Honorarzone III:

    Landschaftspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

    • stark bewegte topografische Verhältnisse,

    • sehr differenzierte Flächennutzung,

    • stark gegliedertes Landschaftsbild,

    • hohe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,

    • schwierige ökologische Verhältnisse,

    • hohe Bevölkerungsdichte.

(2) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

  1. 1.
    Honorarzone I:
    Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten,
  2. 2.
    Honorarzone II:
    Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten,
  3. 3.
    Honorarzone III:
    Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung eines Landschaftsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale topografische Verhältnisse, Flächennutzung, Landschaftsbild und Bevölkerungsdichte mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale ökologische Verhältnisse sowie Umweltsicherung und Umweltschutz mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).