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§ 45 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Zweite Staatsprüfung und Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 45 HLbG – Zulassung, Prüfungsverfahren

(1) Zuständig für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung und zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern oder zu Teilen der Prüfungen ist die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung und zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern sind das Bestehen aller Module der Hauptsemester und die Bescheinigung der Teilnahme an den verpflichtenden Ausbildungsveranstaltungen.

(3) 1Bei Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung oder zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gilt sie als endgültig nicht bestanden. 2Dies gilt auch bei von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertretendem Versäumnis des Meldetermins. 3Die Entscheidung ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach vorheriger Anhörung durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars schriftlich bekannt zu geben.

(4) Auf das Prüfungsverfahren finden die §§ 18 bis 32 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)