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§ 45 HBesG
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Zulagen, Zuschläge und Vergütungen

Titel: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBesG
Gliederungs-Nr.: 323-153
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013

§ 45 HBesG – Amts- und Stellenzulagen

(1) 1Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen nach den Fußnoten zu den Besoldungsordnungen und Stellenzulagen nach den Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen vorgesehen werden. 2Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. 2Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.

(3) 1Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. 2Sie sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)