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§ 45 HBO
Hessische Bauordnung (HBO) 
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Bauliche Anlagen → Siebter Abschnitt – Besondere Anlagen

Titel: Hessische Bauordnung (HBO) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBO
Gliederungs-Nr.: 361-108
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 06.07.2018
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 46 vom 18.02.2011

§ 45 HBO – Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).

(1) 1An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen gestellt werden. 2Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf.

(2) Die Anforderungen und Erleichterungen nach Abs. 1 können sich insbesondere erstrecken auf

  1. 1.

    die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Grundstücksflächen,

  2. 2.

    die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,

  3. 3.

    die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,

  4. 4.

    die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den Brandschutz, den Wärme- und Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile,

  5. 5.

    die Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen,

  6. 6.

    die Energieerzeugungsanlagen und Heizräume,

  7. 7.

    die Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie der Treppen, Treppenräume, Flure, Ausgänge und Rettungswege,

  8. 8.

    die zulässige Zahl der nutzenden Personen, die Anordnung und Zahl der zulässigen Sitzplätze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,

  9. 9.

    die Lüftung,

  10. 10.

    die Beleuchtung und Energieversorgung,

  11. 11.

    die Wasserversorgung und die Wasserversorgungsanlagen einschließlich Ausstattung und Nachrüstung mit Einrichtungen zur Messung des Trinkwasserverbrauchs,

  12. 12.

    die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung,

  13. 13.

    die Stellplätze und Garagen,

  14. 14.

    die Anlage der Zufahrten und Abfahrten,

  15. 15.

    die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen sowie Dachbegrünungen und die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,

  16. 16.

    den Betrieb und die Benutzung sowie deren Überwachung durch sachverständige Personen oder Stellen,

  17. 17.

    Prüfungen und Nachprüfungen, die von Zeit zu Zeit zu wiederholen sind, und die Bescheinigungen, die hierfür zu erbringen sind,

  18. 18.

    die ständige Überwachung der Bauausführung durch Sachverständige sowie besondere Bescheinigungen zur Bauüberwachung und zum Nachweis der Überwachungen und Prüfungen nach Nr. 16 und 17,

  19. 19.

    die Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder der Fachbauleiter,

  20. 20.

    die Bestellung einer oder eines Brandschutzbeauftragten für den Betrieb eines Gebäudes,

  21. 21.

    die Pflicht, ein Brandschutzkonzept vorzulegen, dessen Inhalt sowie auf die Qualifikation der Aufstellerin oder des Aufstellers,

  22. 22.

    den Nachweis über die Nutzbarkeit der Rettungswege im Brandfall.