Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 45 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Wahlvorschläge

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 GLKrWO – Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge

(1) 1Der Wahlleiter macht frühestens nach 18 Uhr des 52. Tags, spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag bekannt, wie viele Wahlvorschläge eingereicht worden sind und welches Kennwort sie tragen. 2Wurde kein oder nur ein Wahlvorschlag eingereicht, ist in der Bekanntmachung auf die Möglichkeit hinzuweisen, bis 18 Uhr des 45. Tags vor dem Wahltag weitere Wahlvorschläge einzureichen. 3In Gemeinden bis zu 3.000 Einwohnern macht der Wahlleiter außerdem bekannt, wie viele sich bewerbende Personen der bereits eingereichte Wahlvorschlag enthält und dass nachgereichte Wahlvorschläge höchstens diese Bewerberzahl enthalten dürfen. 4Über die Wahlvorschläge hat der Wahlleiter auf Verlangen allen Beteiligten jederzeit Auskunft zu geben.

(2) 1Die Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern und die Landkreise übermitteln dem Landesamt für Statistik unverzüglich die Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge. 2Die Einzelheiten legt das Landesamt fest.