§ 45 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Saarland
Titel V – Besondere Bestimmungen über Entnahme von Wegebaumaterialien
§ 45 EnteigG
Wenn ein Grundstück zur Gewinnung der Materialien hauptsächlich bestimmt ist und letztere für den Wegebau in solchem Maße in Anspruch genommen werden, dass das Grundstück deshalb dieser Bestimmung gemäß nicht ergiebig benutzt werden kann, oder wenn die Eigentumsbeschränkung länger als drei Jahre dauert, so kann der Eigentümer gegen Abtretung des Grundstücks selbst an den Wegebaupflichtigen den Ersatz des Wertes desselben verlangen.