Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 45 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Die Schülerin und der Schüler → Kapitel 1 – Rechte der Schülerin und des Schülers

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 45 BremSchulG – Verordnungsermächtigung

Das Nähere zu den §§ 42 bis 44 regeln Rechtsverordnungen. Dabei sind die Zusammensetzung der Versetzungskonferenz und die Bedingungen für eine Versetzung sowie die jeweilige Dauer eines Ausbildungsabschnittes in Bildungsgängen an berufsbildenden Schulen festzulegen.