§ 45 BestattG
Bestattungsgesetz
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Teil – Leichenwesen → Fünfter Abschnitt – Beförderung von Verstorbenen
§ 45 BestattG – Verstorbene aus dem Ausland
(1) Aus dem Ausland dürfen Verstorbene nur mit einem Leichenpass der zuständigen Behörde überführt werden. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Werden Verstorbene aus dem Ausland zuerst durch ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland befördert, so genügt ein von diesem Land ausgestellter Leichenpass.