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§ 45 BestattG
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Leichenwesen → Fünfter Abschnitt – Beförderung von Verstorbenen

Titel: Bestattungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,BW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 45 BestattG – Verstorbene aus dem Ausland

(1) Aus dem Ausland dürfen Verstorbene nur mit einem Leichenpass der zuständigen Behörde überführt werden. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Werden Verstorbene aus dem Ausland zuerst durch ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland befördert, so genügt ein von diesem Land ausgestellter Leichenpass.