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§ 45 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Ersatz für ablehnende Bewerbende sowie ausscheidende Abgeordnete

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 45 BbgLWahlG – Folgen eines Partei- oder Vereinigungsverbots

(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer solchen durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Landtag und die Ersatzpersonen ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, in Wahlkreisen gewählt wurden, wird die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 13 des Wahlprüfungsgesetzes wiederholt. Hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerbende auftreten. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, auf einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation einer solchen gewählt wurden, bleiben die Sitze unbesetzt.

(2) Wird eine politische Vereinigung durch das für Inneres zuständige Mitglied der Bundes- oder Landesregierung rechtskräftig verboten, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Landtag und die Ersatzpersonen ihre Anwartschaft, sofern sie dieser politischen Vereinigung zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Zustellung der Entscheidung und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit derselben angehört haben. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.