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§ 45 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 6 – Vergütung → Abschnitt 3 – Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau

Titel: Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 BauPrüfVO M-V – Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau

Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. § 38 Absatz 5, § 40 Absatz 6, § 41 Absatz 5 Satz 2 bis 6 und Absatz 6, § 43 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 46 Nummer 2 gelten entsprechend.