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§ 45 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Vierter Teil – Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen → Abschnitt II – Unterhaltung, Gewässerrandstreifen

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 BWG – Ersatzvornahme
(zu § 29 WHG)

Kommen Unterhaltungspflichtige ihrer Unterhaltungspflicht nicht ordnungsgemäß nach, so hat die Wasserbehörde die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen durchführen zu lassen.