Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
VIERTER ABSCHNITT – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 45 ArbnErfG – Durchführungsbestimmungen
1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die für die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle (§ 30 Abs. 4 und 5) erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. 2Insbesondere kann es bestimmen,
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welche persönlichen Voraussetzungen Personen erfüllen müssen, die als Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer vorgeschlagen werden;
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wie die auf Grund der Vorschlagslisten ausgewählten Beisitzer für ihre Tätigkeit zu entschädigen sind.
§ 45: Vgl. 2. DV zum G über Arbeitnehmererfindungen 422-1-2. Bundesminister für Arbeit jetzt Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Zu § 45: Geändert durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363) (1. 8. 2022).