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§ 45 AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Unabhängigkeit der Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbgG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.1
Normtyp: Gesetz

§ 45 AbgG LSA – Ausübung des Mandats

(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig.

(1a) Tätigkeiten vor der Übernahme des Mandats und Tätigkeiten neben dem Mandat sind nach Maßgabe der Verhaltensregeln anzuzeigen und zu veröffentlichen. Bei Tätigkeiten neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind auch die daraus resultierenden Einkünfte anzuzeigen und zu veröffentlichen.

(2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Abgeordneter keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Landtag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Abgeordneten gewährt wird. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung hinsichtlich der Entgegennahme von Spenden.

(3) Nach Absatz 2 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Landeshaushalt zuzuführen. Der Präsident mach den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der Anspruch besteht auch bei einem Ausscheiden aus dem Landtag.

(4) Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht angezeigt, kann der Präsident ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Entschädigung festsetzen. Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. § 30 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Das Nähere wird in den Verhaltensregeln festgelegt.