§ 45 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
FÜNFTER TEIL – Ausführung der Insolvenzordnung
§ 45 AGGVG – Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Über das Vermögen einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ist ein Insolvenzverfahren nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Landesbank Baden-Württemberg, die Sparkassen und die LBS Landesbausparkasse Süd.