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§ 451e HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft → Zweiter Unterabschnitt – Beförderung von Umzugsgut

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 451e HGB – Haftungshöchstbetrag

Abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 ist die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.

Zu § 451e: Eingefügt durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588), geändert durch G vom 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2674).