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§ 44c ViehVerkV
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) 
Bundesrecht

Abschnitt 13 – Kennzeichnung von Einhufern nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ViehVerkV
Gliederungs-Nr.: 7831-1-54-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44c ViehVerkV – Verbot der Übernahme

Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand nur übernehmen, wenn der Einhufer

  1. 1.

    sofern dies nach Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vorgeschrieben ist, von einem Equidenpass begleitet wird und

  2. 2.

    sofern er nach dem 30. Juni 2009 geboren worden ist, mittels Transponder gekennzeichnet ist.

Im Fall der Übernahme eines Einhufers, der in einem Mitgliedstaat identifiziert worden ist, der von den alternativen Kennzeichnungsmethoden nach Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 Gebrauch gemacht hat, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Übernahme eines Einhufers durch Transportunternehmen entsprechend.