Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 44a ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Unterabschnitt – Richterräte

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 44a ThürRiG – Geltung des Landespersonalvertretungsrechts (1)

Soweit sich aus diesem Gesetz sowie aus dem Deutschen Richtergesetz nichts anderes ergibt, gelten im Übrigen für die Richterräte und die Hauptrichterräte die Bestimmungen des Thüringer Personalvertretungsrechts entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).