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§ 44a HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk → Achter Abschnitt – Berufsbildungsausschuss

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 44a HwO – Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) 1Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.