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§ 44a DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht

Teil 1 – Richteramt in Bund und Ländern → Abschnitt 6 – Ehrenamtliche Richter

Titel: Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 44a DRiG – Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter

(1) Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden, wer

  1. 1.
    gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder
  2. 2.
    wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.

(2) Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

Zu § 44a: Eingefügt durch G vom 19. 4. 2006 (BGBl I S. 866).