Gesetze

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§ 44 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Dritter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 4 (Abstrakte Normenkontrolle)

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 VerfGHG – Anhörung

Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus und dem Senat, sofern sie den Antrag nicht selbst gestellt haben, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben.