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§ 44 VVG
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Vorschriften für alle Versicherungszweige → Abschnitt 4 – Versicherung für fremde Rechnung

Titel: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 7632-6
Normtyp: Gesetz

§ 44 VVG – Rechte des Versicherten

(1) 1Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. 2Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.

(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.