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§ 44 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 44 VAGBbg – Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel und die Umschläge für die Briefabstimmung werden amtlich hergestellt.

(2) Für ihre Herstellung und rechtzeitige Übergabe an die Abstimmungsvorstände ist die zuständige Kreisabstimmungsleiterin oder der zuständige Kreisabstimmungsleiter verantwortlich.

(3) Den Inhalt des Stimmzettels bestimmt das Präsidium des Landtages. Er ist so zu fassen, dass die stimmberechtigten Personen mit "Ja" oder "Nein" stimmen können.

(4) Stehen mehrere Vorlagen oder Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel aufzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der vom Präsidium des Landtages festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. Hat der Landtag dem Volk einen konkurrierenden Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes vorgelegt, so wird diese Vorlage vor den mit Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen oder anderen Vorlagen nach § 5 dieses Gesetzes angeführt.

(5) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können an Stelle von Stimmzetteln und Abstimmungsurnen nach Maßgabe des Absatzes 6 Stimmenzählgeräte benutzt werden, wenn Gewähr leistet ist, dass sie das Abstimmungsergebnis nicht verfälschen und das Abstimmungsgeheimnis wahren.

(6) Die Bauart von Stimmzählgeräten muss für die Verwendung bei Volksabstimmungen amtlich für einzelne Volksabstimmungen oder allgemein zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium auf Antrag des Herstellers. Eine Zulassung nach Satz 2 setzt voraus, dass das Stimmzählgerät bereits zum Deutschen Bundestag oder der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist. Die Verwendung eines nach Satz 2 zugelassenen Stimmzählgerätes bedarf der Genehmigung durch das Präsidium des Landtages. Die Genehmigung kann für einzelne Volksabstimmungen oder allgemein ausgesprochen werden.

(7) Das für Innere zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

  1. 1.

    die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung der Bauart von Stimmzählgeräten sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung,

  2. 2.

    das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart,

  3. 3.

    das Verfahren für die Prüfung eines Stimmzählgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung,

  4. 4.

    das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Verwendung sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung,

  5. 5.

    die durch die Verwendung von Stimmzählgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Abstimmung.

(8) Für die Bestätigung eines Stimmzählgerätes gilt § 43 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend.