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§ 44 TierSchNutztV
Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)  
Bundesrecht

Abschnitt 8 – Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

Titel: Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TierSchNutztV
Gliederungs-Nr.: 7833-3-15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 TierSchNutztV – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 11 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass das Befinden der Tiere überprüft wird und tote Tiere entfernt werden,

  2. 2.

    entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 35 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Maßnahme ergriffen oder ein Tierarzt hinzugezogen wird,

  3. 3.

    entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass alle Tiere täglich mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind,

  4. 4.

    entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung, ein Notstromaggregat oder eine Alarmanlage überprüft wird,

  5. 5.

    entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein Mangel abgestellt oder eine Vorkehrung getroffen wird und der Mangel zu dem dort genannten Zeitpunkt behoben ist,

  6. 6.

    entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 nicht sicherstellt, dass Vorsorge getroffen ist,

  7. 7.

    entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 einen Maulkorb verwendet,

  8. 8.

    entgegen § 5 Satz 1 Nr. 3 ein Kalb anbindet oder sonst festlegt,

  9. 9.
  10. 10.

    entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Kälber in Gruppen hält,

  11. 11.

    entgegen § 11 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass der Eisengehalt der Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je Kilogramm beträgt oder eine ausreichende Eisenversorgung erfolgt,

  12. 12.

    entgegen § 11 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass ein Kalb jederzeit Zugang zu Wasser hat,

  13. 13.

    entgegen § 11 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass ein Kalb gefüttert wird,

  14. 14.

    entgegen § 11 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Futter angeboten wird,

  15. 15.

    entgegen § 11 Nr. 8 nicht sicherstellt, dass Anbindevorrichtungen überprüft und angepasst werden,

  16. 16.

    entgegen § 11 Nr. 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die dort genannte Beleuchtungsdauer und Lichtstärke gewährleistet ist,

  17. 17.
  18. 18.

    entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Legehennen Zugang zu Tränkwasser haben,

  19. 19.

    entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass eine Haltungseinrichtung gereinigt oder ein dort genannter Gegenstand desinfiziert wird,

  20. 20.

    entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass nur dort genannte Legehennen eingestallt werden,

  21. 21.

    entgegen § 17 Absatz 1 ein Masthuhn hält,

  22. 21a.

    entgegen § 17 Absatz 7 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Personen in den dort genannten Kenntnissen und Fertigkeiten angewiesen und angeleitet werden,

  23. 22.

    entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die Tränkevorrichtungen in der dort genannten Weise installiert und instand gehalten werden,

  24. 23.

    entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die Fütterungseinrichtungen in der dort genannten Weise installiert und instand gehalten werden,

  25. 23a.

    entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Anforderungen an die Lichtintensität, die Ausleuchtung oder den Einfall natürlichen Tageslichtes eingehalten werden,

  26. 23b.

    entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Lichtprogramm betrieben wird,

  27. 24.

    entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten gereinigt und desinfiziert werden,

  28. 25.

    entgegen § 19 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass die Masthühnerbesatzdichte 39 kg/m2 nicht überschreitet,

  29. 26.

    entgegen § 19 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Mastdurchgänge die Masthühnerbesatzdichte 35 kg/m2 nicht überschreitet,

  30. 27.

    entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig fertigt,

  31. 28.

    entgegen § 19 Absatz 7 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  32. 29.

    entgegen § 19 Absatz 7 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 3 Jahre ab der Fertigung aufbewahrt,

  33. 29a.

    entgegen § 19 Absatz 9 Satz 1 die dort genannte Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

  34. 30.
  35. 31.

    entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Beschäftigungsmaterial hat,

  36. 32.

    entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Wasser hat,

  37. 33.

    entgegen § 26 Absatz 2 Satz 1 einen Stall nicht oder nicht richtig beleuchtet,

  38. 34.

    entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ein Ferkel absetzt,

  39. 35.

    entgegen § 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 3, nicht sicherstellt, dass die dort genannte Temperatur nicht unterschritten wird,

  40. 36.

    entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Bodenfläche nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt,

  41. 37.

    entgegen § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, 6, 7 oder Absatz 8 oder entgegen § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 3 Satz 2, Absatz 4 oder Absatz 5 oder entgegen § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 5, Absatz 4 oder Absatz 5 oder entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 ein Kaninchen hält,

  42. 38.

    entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bodenfläche zur Verfügung steht,

  43. 39.

    entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte vorgesehene Mindestfläche zur Verfügung steht,

  44. 40.

    entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine Haltungseinrichtung die dort genannte Höhe aufweist,

  45. 41.

    entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Kaninchen jederzeit Zugang zu grob strukturiertem Raufutter und zu Nagematerial hat,

  46. 41a.

    entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass während der Lichtstunden die Beleuchtungsstärke mindestens 40 Lux, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, beträgt,

  47. 42.

    entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass bei Verwendung künstlicher Beleuchtung die künstliche Beleuchtung für mindestens acht Stunden ununterbrochen während der Nacht zurückgeschaltet wird,

  48. 42a.

    entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass die Dauer der ununterbrochenen Lichtstunden mit einer Stärke von mindestens 40 Lux mindestens acht Stunden beträgt,

  49. 42b.

    entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Kaninchen in der dort genannten Weise in Augenschein genommen werden,

  50. 43.

    entgegen § 35 Absatz 4 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 4, oder § 37 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

  51. 44.

    entgegen § 35 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5 Satz 3, oder § 36 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 4, eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  52. 44a.

    entgegen § 35a Absatz 1 ein Kaninchen hält,

  53. 44b.

    entgegen § 35 Absatz 7 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person in den dort genannten Kenntnissen und Fertigkeiten angewiesen und angeleitet wird,

  54. 45.

    entgegen § 36 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 4, eine Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,

  55. 45a.

    entgegen § 37 Absatz 1 eine Häsin besamt oder deckt oder

  56. 46.

    entgegen § 37 Absatz 2 Satz 1 ein Jungtier absetzt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 3 auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2, oder § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.