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§ 44 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Achter Teil – Besondere Regelungen für Waldgenossenschaften

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 44 ThürWaldG – Aufgebotsverfahren

(1) Ein Anteilberechtigter kann, sofern nicht die Voraussetzungen des § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegeben sind, mit seinem Anteil im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden, wenn

  1. 1.

    er oder sein Aufenthaltsort der Waldgenossenschaft länger als zehn Jahre unbekannt sind und

  2. 2.

    er während dieser Zeit weder seine Rechte ausgeübt, noch Leistungen erbracht, noch Erklärungen abgegeben hat.

(2) Antragsberechtigt ist die aus den Mitgliedern der Waldgenossenschaft bestehende Gesamthandsgemeinschaft. Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen sind vor Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Waldgenossenschaft ihren Sitz hat.

(3) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses wächst der Anteil der aus den Mitgliedern der Waldgenossenschaft bestehenden Gesamthandsgemeinschaft zu.