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§ 44 ThürVVO
Thüringer Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Thüringer Kapazitätsverordnung - ThürKapVO-)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Kapazitätsermittlung in den Vergabeverfahren → Erster Abschnitt – Zentrales Vergabeverfahren

Titel: Thüringer Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Thüringer Kapazitätsverordnung - ThürKapVO-)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKapVO
Gliederungs-Nr.: 221-4-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 ThürVVO – Lehrverpflichtung

(1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden. Soweit der Umfang der Lehrverpflichtungen nicht geregelt ist, sind die in § 4 Abs. 1 und 2 der Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung vom 24. März 2005 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Werte anzuwenden.

(2) Soweit durch die Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung die Regellehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen. Dabei bleiben Verminderungen für Zwecke der Krankenversorgung im Hinblick auf Absatz 3 unberücksichtigt.

(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal werden durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt:

  1. 1.

    Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin

    1. a)

      Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nach Anlage 6 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.

    2. b)

      Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.

    3. c)

      Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 1.200 poliklinische Neuzugänge berücksichtigt; als Zahl der poliklinischen Neuzugänge gelten die jährlich im Klinikum, mit Ausnahme der Zahnklinik, für eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine, Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen für Selbstzahler und die Zahl der internen Überweisungen.

  2. 2.

    Lehreinheit Zahnmedizin

    1. a)

      Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Zahnmedizin nach Anlage 6 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.

    2. b)

      Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.

    3. c)

      Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 v. H. von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl.

(4) Der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Studierende, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt.

(5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird um die Lehrleistungen erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den Ausbildungsaufwand nach § 48 Abs. 1 im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.