§ 44 ThürStrG
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Landesrecht Thüringen
Sechster Abschnitt – Straßenbaulastträger und Straßenbaubehörden
§ 44 ThürStrG – Straßenbaulast Dritter
(1) § 43 gilt nicht, soweit die Straßenbaulast auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird.
(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung der Aufgaben der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast als solche unberührt.