Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 44 ThürStrG
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Straßenbaulastträger und Straßenbaubehörden

Titel: Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 ThürStrG – Straßenbaulast Dritter

(1) § 43 gilt nicht, soweit die Straßenbaulast auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird.

(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung der Aufgaben der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast als solche unberührt.