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§ 44 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Beförderung, Aufstieg, Laufbahnwechsel → Dritter Unterabschnitt – Aufstieg

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 44 ThürLaufbG – Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn

Nach Erwerb der Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn wird den Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen innerhalb eines Jahres das Eingangsamt der neuen Laufbahn verliehen. Beamte, denen nach dem erfolgreichen Abschluss der Einführung nach § 43 Abs. 1 bis 4 ein Amt einer nächsthöheren Laufbahn übertragen wurde, können auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des § 43 Abs. 2 eingesetzt werden.