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§ 44 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 ThürKWO – Schnellmeldung

(1) In Gemeinden mit mehr als einem Stimmbezirk meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis nach dem Muster der Anlagen 16, 16a bis 16c sofort nach dessen Ermittlung dem Wahlleiter der Gemeinde. Die Meldung enthält, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl getrennt,

  1. 1.

    die Zahlen der Wähler,

  2. 2.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmabgaben,

  3. 3.

    bei Wahlen mit mehreren Wahlvorschlägen die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge und Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,

  4. 4.

    bei Wahlen mit einem oder keinem Wahlvorschlag die Zahlen der für die einzelnen Personen oder Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Der Wahlleiter der Gemeinde fasst die Wahlergebnisse nach Absatz 1 zusammen, ergänzt sie um die Angabe der Anzahl der Wahlberechtigten sowie bei den Wahlen der Gemeinderatsmitglieder im Falle der Verhältniswahl um Angaben zur prozentualen Stimmenverteilung und zur Sitzverteilung, bei den Wahlen der Ortschaftsbürgermeister, Ortsteilbürgermeister und Bürgermeister um Angaben zur Person des Gewählten oder zu den Personen, die in die Stichwahl kommen, und meldet dem Landesamt für Statistik nach dem Muster der Anlagen 17, 17a bis 17c das vorläufige Gesamtergebnis der Wahlen für die Gemeinde sofort nach dessen Ermittlung.

(3) Finden Gemeindewahlen gleichzeitig mit Landkreiswahlen statt, meldet der Wahlleiter der Gemeinde die für die Landkreiswahlen ermittelten Ergebnisse der Wahlvorstände an den Wahlleiter des Landkreises. Finden Landkreiswahlen für sich statt, melden die Wahlvorstände die Ergebnisse nach Absatz 1 an die Gemeindeverwaltung, diese an den Wahlleiter des Landkreises. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Meldungen werden auf schnellstem Wege erstattet. Das Landesamt für Statistik kann von den Regelungen der Absätze 1 bis 3 abweichende Anordnungen zur Meldung der Ergebnisse treffen.