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§ 44 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Zweite Staatsprüfung

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 44 ThürJAPO – Zeitpunkt der Prüfung, Zulassung

(1) Die zweite Staatsprüfung wird in der Regel zweimal im Jahr abgehalten.

(2) Der Rechtsreferendar hat an der frühestens im 19. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat beginnenden zweiten Staatsprüfung teilzunehmen. Der genaue Zeitraum, in dem die schriftlichen Aufsichtsarbeiten geschrieben werden, wird vom Präsidenten des Justizprüfungsamts spätestens im 10. Ausbildungsmonat festgelegt.

(3) Zuständig für die Zulassung zur zweiten Staatsprüfung ist der Präsident des Justizprüfungsamts.

(4) Spätestens drei Monate vor Beginn des Prüfungsdurchgangs stellt der Präsident des Oberlandesgerichts dem Präsidenten des Justizprüfungsamts den Rechtsreferendar zur Zulassung zum Prüfungsverfahren vor und fügt die Personalakten mit der Erklärung bei, dass Hinderungsgründe bis zum jeweiligen Zeitpunkt nicht ersichtlich sind.

(5) § 33 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.

(6) Der Rechtsreferendar wird in dem Schwerpunktbereich mündlich geprüft, in dem er seine Wahlstation abgeleistet hat. Teilt der Rechtsreferendar dem Prüfungsamt bis acht Wochen vor Beginn des Prüfungsdurchgangs einen anderen Schwerpunktbereich mit, so wird er in diesem geprüft; diese Erklärung ist unwiderruflich.