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§ 44 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Abschnitt – Die Weiterbildung → Sechster Unterabschnitt – Die Weiterbildung der Apotheker

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 44 ThürHeilBG – Bezeichnungen

(1) Gebiet- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt die Landesapothekerkammer in den Fachrichtungen

  1. 1.
    Arzneimittelabgabe, -versorgung und -information,
  2. 2.
    Arzneimittelentwicklung, -herstellung und -kontrolle,
  3. 3.
    Theoretische Pharmazie,
  4. 4.
    Ökologie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".

(3) Die Landesapothekerkammer wird ermächtigt, abweichend von § 32 Abs. 1 in der Weiterbildung festzulegen, dass in Ausnahmefällen Befreiung von der Beschränkung auf das Gebiet erteilt werden kann, wenn andernfalls eine ausreichende Existenzgrundlage für den Apotheker entfiele oder die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung nicht gesichert wäre. Die Befreiung ist widerruflich und in der Regel befristet zu erteilen. Sie kann verlängert und wiederholt erteilt werden.