Gesetze

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§ 44 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Schutz der Fischbestände

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 ThürFischG – Mitführen von Fischereigerät

Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.