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§ 44 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Dritter Unterabschnitt – Ruhestand und einstweiliger Ruhestand

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 44 ThürBG – Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).

(1) Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Satz 1 und nach dem 31. Dezember 1951 aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze, ab der sie auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden können, wie folgt angehoben:

Beamte des Geburtsjahrgangs/-monatsAltersgrenze
1952 
Januar60 Jahre und 1 Monat
Februar60 Jahre und 2 Monate
März60 Jahre und 3 Monate
April60 Jahre und 4 Monate
Mai60 Jahre und 5 Monate
Juni bis Dezember60 Jahre und 6 Monate
195360 Jahre und 7 Monate
195460 Jahre und 8 Monate
195560 Jahre und 9 Monate
195660 Jahre und 10 Monate
195760 Jahre und 11 Monate
195861 Jahre
195961 Jahre und 2 Monate
196061 Jahre und 4 Monate
196161 Jahre und 6 Monate
196261 Jahre und 8 Monate
196361 Jahre und 10 Monate

(3) Beamten auf Lebenszeit, denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 44 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt wurde und die sich am 1. Januar 2012

  1. 1.

    in einem Sabbatjahr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ThürAzVO,

  2. 2.

    in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt,

  3. 3.

    in einer Beurlaubung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 oder

  4. 4.

    in einer Altersteilzeit nach § 75

befinden, treten zu dem ursprünglich bewilligten Zeitpunkt in den Ruhestand.

(4) Beamten auf Lebenszeit, denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 44 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bereits bewilligt wurde, ist auf Antrag der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand um den Zeitraum hinauszuschieben, um den sich die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand nach Absatz 2 oder nach § 43 Abs. 2 oder 3 verändert hat.