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§ 44 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen und Parlamentarischen Gruppen → Erster Abschnitt – Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 ThürAbgG – Fraktionsbildung

(1) Abgeordnete, die der gleichen Partei oder Liste angehören, können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion besteht aus mindestens fünf vom Hundert der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.

(2) Das Nähere kann durch die Geschäftsordnung des Landtags geregelt werden.