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§ 44 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

VII. – Wild- und Jagdschaden

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 ThJG – Verhinderung von Wildschaden auf eingezäunten Waldflächen

Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen, die gegen das Eindringen von Wild mit den üblichen Schutzvorrichtungen (§ 32 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) versehen sind und deren Größe zehn Hektar nicht überschreitet, kann die untere Jagdbehörde nach § 27 des Bundesjagdgesetzes auf Antrag des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist eingewechseltes Wild zu erlegen hat, wenn es nicht auf andere Weise zum Verlassen der Kultur oder Verjüngungsfläche gebracht werden kann; die Anordnung ist dem Jagdbeirat mitzuteilen.