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§ 44 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Schulpflicht

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 44 SchulG M-V – Ruhen der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht ruht, solange die Schulpflichtige oder der Schulpflichtige

  1. 1.

    in einem Beamtenverhältnis zur Ausbildung für einen Beruf im öffentlichen Dienst steht,

  2. 2.

    Bundesfreiwilligendienst, Wehr- oder Zivildienst leistet,

  3. 3.

    ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder Jahr in der Demokratie leistet.

(2) Die Schulpflicht ruht in den Fällen des § 60a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4.

(3) Die Schulpflicht ruht auf Antrag für eine Schülerin zwei Monate vor und vier Monate nach einer Entbindung. In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die Schülerin nur dann am Unterricht teilnehmen, wenn sie sich zusätzlich zum Antrag schriftlich dazu bereit erklärt hat. Das Gleiche gilt für die ersten acht Wochen nach der Entbindung. Die jeweilige Erklärung kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) Die Schulpflicht ruht ferner, wenn bei Erfüllung der Schulpflicht die Betreuung eines Kindes der oder des Schulpflichtigen gefährdet wäre.

(5) Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Schulpflichtzeit angerechnet.