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§ 44 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Vierter Abschnitt – Die Anerkennung weiterer Güterstellen

Titel: Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchStG
Gliederungs-Nr.: 305.0.1
Normtyp: Gesetz

§ 44 SchStG

(1) Zuständig für die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist das für die Justizverwaltung zuständige Ministerium, das diese Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen kann.

(2) Änderungen der für die Anerkennung in den §§ 40 bis 42 maßgeblichen Umstände sind der nach Absatz 1 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese kann jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung verlangen und anordnen, dass ihr die Handakten (§ 42) in regelmäßigen Abständen vorgelegt werden.

(3) Das für Justizverwaltung zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Behörde führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der anerkannten Gütestellen mit dem Namen der Personen oder der Vereinigung, ihrer Anschrift, ihrer Telefonnummer und ihrer Internetadresse.