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§ 44 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Sparkassenverband Saar

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 SSpG – Jahresrechnung, Prüfung

Die Satzung regelt die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Rechnungslegung. Die Jahresrechnung wird durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Jahresrechnung, Jahresbericht und Prüfungsbericht sowie die Beschlüsse über die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.