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§ 44 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Dritter Teil – Disziplinarverfahren

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 RiG M-V – Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags

(1) Gegen eine Richterin oder einen Richter auf Probe oder kraft Auftrags findet ein gerichtliches Disziplinarverfahren nicht statt, wenn die Richterin oder der Richter wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte.

(2) Das Dienstgericht kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde gegen Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrags Geldbußen bis zu dem zulässigen Höchstbetrag verhängen. Das Dienstgericht entscheidet durch Beschluss, der mit Zustimmung der Richterin oder des Richters ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichtshof zulässig.

(3) Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach den für Beamte geltenden Vorschriften nicht entgegen.