Gesetze

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§ 44 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Bußgeldverfahren → Erster Abschnitt – Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OWiG
Gliederungs-Nr.: 454-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 OWiG – Bindung der Verwaltungsbehörde

Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.