Gesetze

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§ 44 NbG
Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NbG
Referenz: 40.8
Abschnitt: Abschnitt 11 – Schlussvorschriften
 

§ 44 NbG – Außer-Kraft-Treten von Vorschriften

Das diesem Gesetz entgegenstehende oder gleich lautende Recht wird aufgehoben.