§ 44 NachbG Schl.-H.
Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt XIV – Schlussvorschriften
§ 44 NachbG Schl.-H. – Übergangsvorschriften
(1) Der Umfang von Rechten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, richtet sich unbeschadet der §§ 24 Abs. 2, 33, 40 Abs. 2 und 43 Abs. 1 nach diesem Gesetz.
(2) Ansprüche auf Zahlung auf Grund dieses Gesetzes bestehen nur, wenn das den Anspruch begründende Ereignis nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist; anderenfalls behält es bei dem bisherigen Recht sein Bewenden.