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§ 44 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Dienstliche Beurteilung, Fortbildung

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 NLVO – Dienstliche Beurteilung

(1) 1Beamtinnen und Beamte sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). 2Die Regelbeurteilung ist alle drei Jahre zu einem Stichtag vorzunehmen. 3Durch Beurteilungsrichtlinien können bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten von der Regelbeurteilung ausgenommen werden. 4Eine Beurteilung aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilung) ist neben oder anstelle einer Regelbeurteilung nach Satz 1 zulässig, wenn sie rechtlich geboten ist. 5Rechtlich geboten ist eine Anlassbeurteilung insbesondere, wenn

  1. 1.

    die Beamtin oder der Beamte seit dem letzten Beurteilungsstichtag mehr als zwei Jahre eine andere Tätigkeit wahrgenommen hat, die einem anderen höherwertigen oder einer anderen Laufbahn zugehörigen Statusamt zuzuordnen ist, oder ihr oder ihm seit dem letzten Beurteilungsstichtag ein Statusamt mit einem anderen Grundgehalt übertragen worden ist,

  2. 2.

    die Aktualität der letzten Regelbeurteilung aus anderen Gründen entfallen ist,

  3. 3.

    die Erstellung einer Anlassbeurteilung durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist oder

  4. 4.

    zum letzten Beurteilungsstichtag eine Regelbeurteilung nicht erstellt worden ist.

(1a) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist die nächste Regelbeurteilung, die nach dem 31. August 2023 erstellt wird, nach Ablauf von vier Jahren seit dem Stichtag der letzten Regelbeurteilung vorzunehmen. 2Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen einen abweichenden Beurteilungsstichtag und einen abweichenden Beurteilungszeitraum bestimmen. 3Die Verlängerung des Beurteilungszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 führt für sich betrachtet nicht dazu, dass die letzte Regelbeurteilung als nicht aktuell anzusehen ist.

(2) 1Die Beurteilung besteht aus einer Beurteilung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistung (Leistungsbeurteilung) und der Einschätzung der erkennbar gewordenen allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften (Befähigungseinschätzung). 2Sie kann neben den Aussagen nach Satz 1 auch Aussagen über die Eignung für eine neue Tätigkeit enthalten, wenn Beurteilungsrichtlinien dies vorsehen.

(3) 1Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen. 2Dieses beruht auf dem Ergebnis der Leistungsbeurteilung. 3Das Ergebnis der Befähigungseinschätzung ist ergänzend heranzuziehen, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist. 4Für das Gesamturteil sind die Rangstufen

  1. A

    die Leistungsanforderungen werden in besonders herausragender Weise übertroffen,

  2. B

    die Leistungsanforderungen werden deutlich übertroffen,

  3. C

    die Leistungsanforderungen werden gut erfüllt,

  4. D

    die Leistungsanforderungen werden im Wesentlichen erfüllt und

  5. E

    die Leistungsanforderungen werden nicht erfüllt

zu verwenden. 5Durch Beachtung der Bandbreite der sich aus den Rangstufen ergebenden Beurteilungskriterien ist die gebotene Differenzierung der Gesamturteile sicherzustellen. 6Durch Beurteilungsrichtlinien können für die Rangstufen Richtwerte vorgegeben werden, die das anteilige Verhältnis der Rangstufen bestimmen. 7Bei Anlassbeurteilungen, die nicht Grundlage einer Auswahlentscheidung sind, kann von der Angabe von Rangstufen nach Satz 4 für das Gesamturteil abgesehen werden, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist.

(4) 1Bevor die Beurteilung fertiggestellt wird, hat die oder der Beurteilende mit der Beamtin oder dem Beamten ein Gespräch über den wahrgenommenen Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild zu führen. 2Nach Fertigstellung ist die Beurteilung der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. 3In Ausnahmefällen kann anstelle des Gesprächs nach Satz 1 und der Besprechung nach Satz 2 ein anderes geeignetes Verfahren durchgeführt werden, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist.

(5) Die Landesregierung erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Beurteilung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten bei der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz, beim Landtag und beim Landesrechnungshof (allgemeine Beurteilungsrichtlinien).

(6) Für die Beurteilung der Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie der Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten finden Absatz 1 Sätze 2 bis 5 und die Absätze 1a bis 4 keine Anwendung.