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§ 44 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Stufenvertretungen, Gesamtpersonalrat und Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 44 MBG Schl.-H. – Stufenvertretungen

(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet (Stufenvertretungen).

(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrates werden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrates von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt.

(3) Die §§ 10 bis 12, § 13 Satz 2 und 3 sowie §§ 14 bis 18 gelten entsprechend. § 12 Abs. 3 gilt nur für die betreffenden Beschäftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. Die Stufenvertretung besteht bei in der Regel
bis zu 3.000 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
3.001 bis 5.000 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
5.001 und mehr Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern.

(4) Bei dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird für alle Beschäftigten der Polizei ein Hauptpersonalrat gebildet. Beim für Wissenschaft zuständigen Ministerium wird für alle Beschäftigten des Geschäftsbereiches Wissenschaft ein Hauptpersonalrat gebildet.

(5) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen gelten die §§ 19 bis 38 mit Ausnahme des § 36 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.