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§ 44 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 8 – Besondere Vorschriften für Beamte im Feuerwehrdienst

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 LaufbLVO - M-V – Mittlerer Dienst (1)

(1) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Feuerwehr kann eingestellt werden, wer

  1. 1.
    die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllt,
  2. 2.
    die Gesellenprüfung oder eine für den Feuerwehrdienst geeignete Abschlussprüfung im Sinne des § 37 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder abgeschlossene Spezialausbildung nachweist und
  3. 3.
    nach Erfüllung der in Nummer 2 geforderten Voraussetzung mindestens zwei Jahre lang hauptberuflich eine praktische Tätigkeit ausgeübt hat, durch die gründliche Vorkenntnisse für die Laufbahn erworben worden sind. Als praktische Tätigkeit in diesem Sinne gelten auch Zeiten einer entsprechenden Verwendung bei der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz, der Nationalen Volksarmee oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder solchen Einrichtungen, die öffentlichrechtlichen Einrichtungen gleichgestellt sind.

Das Innenministerium kann von Satz 1 Nr. 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr. Zeiten einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer freiwilligen Feuerwehr oder einer nebenberuflichen Tätigkeit in einer anerkannten Werksfeuerwehr, die insgesamt mindestens zwei Jahre erreichen, können mit drei Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)