Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 44 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Zweiter Unterabschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 LWahlG – Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl (§ 21 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.

(2) Der Stimmzettel enthält

  1. 1.

    für die Wahl in den Wahlkreisen die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs oder Standes und des Orts der Hauptwohnung der Bewerber und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlkreisvorschlägen außerdem das Kennwort,

  2. 2.

    für die Wahl nach Listen die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landes- und Bezirkslisten und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten.

(3) Die Reihenfolge der Landes- und Bezirkslisten der Parteien und Wählervereinigungen auf den Stimmzetteln richtet sich nach der Zahl der Landesstimmen, die sie bei der letzten Landtagswahl im Lande erreicht haben. Neu hinzukommende Landes- und Bezirkslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien und Wählervereinigungen an. Die Reihenfolge der Wahlkreisvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landes- und Bezirkslisten. Sonstige Wahlkreisvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien und Wählervereinigungen sowie der Kennwörter an.

(4) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer amtlichen Herstellung den Verbänden behinderter Menschen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt; das Land erstattet den Verbänden die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.