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§ 44 LWO
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 LWO – Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich

  1. 1.
    die gültigen Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den einzelnen Wahlvorschlägen, und
  2. 2.
    die eingenommenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie dem Bürgermeister. Bis zur Übergabe hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Der Bürgermeister hat die Pakete bis zur Vernichtung der Wahlunterlagen (§ 70) zu verwahren. Er hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Die übrigen Wahlunterlagen, insbesondere das Wählerverzeichnis, das allgemeine und das besondere Wahlscheinverzeichnis, das Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine, das Verzeichnis nach § 20 Abs. 10 Satz 2 sowie die Ausstattungsgegenstände sind dem Bürgermeister zurückzugeben.

(4) Die Gemeinde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht der Bürgermeister das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.