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§ 44 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 3 – Bewirtschaftung des Grundwassers

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 44 LWG – Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung

(1) Wer in den Fällen des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG Grundwasser entnehmen, zutagefördern, zutageleiten oder ableiten will oder zu diesem Zweck Bohrungen oder sonstige Bodenaufschlüsse vornimmt, hat dies rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der Behörde anzuzeigen, die nach § 19 für die Erteilung einer Bewilligung oder Erlaubnis zuständig wäre. Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Unterlagen beizufügen. Das Vorhaben ist von der nach Satz 1 zuständigen Wasserbehörde zu untersagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen im Sinne des § 13 WHG nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare, Gewässerveränderungen zu besorgen sind. Die nach Satz 1 zuständige Wasserbehörde kann darüber hinaus das Vorhaben untersagen, wenn für die Wasserversorgung des Haushalts oder des landwirtschaftlichen Betriebs durch Satzung des Trägers der Wasserversorgung die Benutzung der Einrichtungen zur Wasserversorgung vorgeschrieben und ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten möglich ist. Wird das Vorhaben nicht binnen zweier Monate nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Anordnungen nicht getroffen, so darf es in der angezeigten Art und Weise durchgeführt werden.

(2) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann die obere Wasserbehörde für ihren Zuständigkeitsbereich allgemein oder für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in den Fällen des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG eine Erlaubnis, eine Bewilligung oder eine Anzeige entsprechend Absatz 1 erforderlich ist.