§ 44 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG)
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 5. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 2 Nr. 5(Prüfung eines Untersuchungsauftrages)
§ 44 LVerfGG
(1) Hält ein Gericht den Untersuchungsauftrag eines vom Landtag eingesetzten Untersuchungsausschusses oder einen Teil dieses Untersuchungsauftrags, auf dessen Verfassungsmäßigkeit es für seine Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so setzt es sein Verfahren aus und holt die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts ein.
(2) § 42 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.