Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 44 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 5. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 2 Nr. 5(Prüfung eines Untersuchungsauftrages)

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 44 LVerfGG

(1) Hält ein Gericht den Untersuchungsauftrag eines vom Landtag eingesetzten Untersuchungsausschusses oder einen Teil dieses Untersuchungsauftrags, auf dessen Verfassungsmäßigkeit es für seine Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so setzt es sein Verfahren aus und holt die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts ein.

(2) § 42 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.