Gesetze

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§ 44 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

VI. Abschnitt – Ordnungsbestimmungen

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 LTG – Anordnungen des Präsidenten

Über Anordnung des Präsidenten im Rahmen der Sitzungsleitung ist eine Aussprache zulässig. Der Präsident kann sie auf die nächste Sitzung vertagen.