§ 44 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland
VI. Abschnitt – Ordnungsbestimmungen
§ 44 LTG – Anordnungen des Präsidenten
Über Anordnung des Präsidenten im Rahmen der Sitzungsleitung ist eine Aussprache zulässig. Der Präsident kann sie auf die nächste Sitzung vertagen.