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§ 44 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

IX. – Wahlprüfung, Nachrücken

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 LKWO M-V – Ladung im Wahlprüfungsverfahren (zu § 36 Absatz 2 LKWG)

Die Ladung zu den Verhandlungsterminen des Wahlprüfungsausschusses erfolgt mit einer Frist von mindestens 24 Stunden. Die in § 36 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Genannten sind schriftlich unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung einzuladen. Gegenüber den in § 36 Absatz 2 Nummer 4 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Genannten reicht die Übersendung der Mitteilung der Ausschusssitzung.